Stand: 20. September 2026 · Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Citasell — Benjamin Hemmati, Skyline Plaza
Europa-Allee 6
60327 Frankfurt am Main („Citasell“) und dem Kunden über Softwareüberlassung (insbesondere Citarem, Citarem AI, Cita Signage), Hardware (Displays und Player für Cita Signage) sowie Dienstleistungen (Webentwicklung, Softwareentwicklung, KI und Automatisierung, Medienproduktion, IT-Sicherheit, IT-Betrieb).
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Citasell ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von Citasell sind freibleibend. Preise werden individuell nach Umfang, Teamgröße und Modulen kalkuliert.
(2) Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots zustande, in der Regel durch digitale Unterschrift oder schriftliche Bestätigung.
(3) Leistungsbeschreibungen im Angebot sind abschließend. Weitergehende Leistungen werden gesondert beauftragt und vergütet.
§ 3 Softwareüberlassung (Software as a Service)
(1) Citasell stellt dem Kunden die vereinbarte Software für die Vertragslaufzeit zur Nutzung über das Internet bereit. Der Betrieb erfolgt auf Servern in Deutschland.
(2) Verfügbarkeit: 99,0 % im Jahresmittel am Übergabepunkt (Ausgang des Rechenzentrums). Angekündigte Wartungsfenster (in der Regel nachts, maximal 8 Stunden pro Monat) zählen nicht als Ausfall.
(3) Der Kunde erhält ein einfaches, nicht übertragbares, auf die Laufzeit beschränktes Recht, die Software mit der vereinbarten Anzahl an Nutzern für eigene geschäftliche Zwecke zu nutzen. Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung oder Nachbau sind nicht gestattet.
(4) Citasell entwickelt die Software fortlaufend weiter; Funktionen können angepasst werden, sofern die vereinbarten Kernfunktionen erhalten bleiben.
(5) Daten des Kunden bleiben dessen Eigentum. Citasell stellt bei Vertragsende auf Wunsch einen Export in einem gängigen Format bereit (CSV, JSON, PDF) und löscht die Daten 30 Tage nach Vertragsende, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 4 KI-Funktionen
(1) KI-generierte Inhalte (Texte, Empfehlungen, Zuordnungen) sind Vorschläge. Der Kunde prüft sie vor Verwendung; Citasell übernimmt keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit automatisch erzeugter Inhalte.
(2) Verbrauchsabhängige KI-Kosten werden nach dem im Angebot vereinbarten Modell abgerechnet; eine Obergrenze wird je Kunde eingerichtet.
(3) Kundendaten werden nicht zum Training von KI-Modellen verwendet. Eingesetzte KI-Anbieter werden im Auftragsverarbeitungsvertrag benannt.
§ 5 Hardware (Cita Signage)
(1) Displays, Player und Zubehör werden verkauft oder vermietet, wie im Angebot vereinbart. Montage erfolgt durch Citasell oder beauftragte Partner.
(2) Bei Kauf geht das Eigentum mit vollständiger Zahlung über. Bei Miete bleibt die Hardware Eigentum von Citasell; der Kunde behandelt sie sorgfältig und meldet Schäden unverzüglich.
(3) Die Gewährleistung für gekaufte Hardware beträgt zwölf Monate ab Übergabe.
§ 6 Dienstleistungen
(1) Dienstleistungen (Web, Software, Medien, Beratung, IT-Betrieb) werden nach Angebot als Werk- oder Dienstleistung erbracht. Der Kunde stellt erforderliche Inhalte, Zugänge und Freigaben rechtzeitig bereit.
(2) Abnahme: Der Kunde nimmt Werkleistungen innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung ab oder teilt Mängel mit; andernfalls gilt die Leistung als abgenommen.
(3) Nutzungsrechte an erstellten Werken (Websites, Software-Anpassungen, Medien) gehen mit vollständiger Zahlung auf den Kunden über — als einfaches, zeitlich unbegrenztes Recht für die vereinbarten Zwecke. Der Quellcode individueller Software wird übergeben, sofern vereinbart. An eigenen Produkten (Citarem, Citarem AI, Cita Signage) sowie an wiederverwendbaren Bibliotheken und Werkzeugen behält Citasell alle Rechte.
(4) Citasell darf den Kunden nach Abstimmung als Referenz nennen und ausgewählte Arbeiten zeigen.
§ 7 Vergütung und Zahlung
(1) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Einrichtungspauschalen und Hardware sind bei Auftragserteilung fällig, laufende Lizenz- und Betreuungsgebühren monatlich im Voraus, Dienstleistungen nach Leistungsfortschritt oder Abnahme. Zahlungsziel: 14 Tage ab Rechnungsdatum.
(3) Bei Zahlungsverzug kann Citasell den Zugang zur Software nach Mahnung und Ankündigung sperren. Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).
(4) Citasell kann laufende Gebühren mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit anpassen; der Kunde hat dann ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt der Anpassung.
§ 8 Laufzeit und Kündigung
(1) Softwareverträge laufen zwölf Monate ab Bereitstellung und verlängern sich um jeweils zwölf Monate, wenn sie nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Laufzeitende gekündigt werden. Betreuungsverträge können, sofern nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 9 Mitwirkung, Datensicherung, Zugangsdaten
(1) Der Kunde hält Zugangsdaten geheim, richtet Nutzer nur für berechtigte Personen ein und meldet Verdacht auf Missbrauch unverzüglich.
(2) Citasell sichert Kundendaten der Software täglich. Für Daten außerhalb der Software (z. B. eigene Server des Kunden ohne Betreuungsvertrag) ist der Kunde für Backups verantwortlich.
§ 10 Gewährleistung
(1) Citasell erbringt Leistungen nach dem Stand der Technik. Mängel werden innerhalb angemessener Frist behoben; schlägt die Nachbesserung wiederholt fehl, kann der Kunde mindern oder — bei erheblichen Mängeln — vom Vertrag zurücktreten.
(2) Keine Gewährleistung besteht für Störungen, die auf Eingriffen des Kunden oder Dritter, ungeeigneter Umgebung oder Nichtbeachtung von Hinweisen beruhen.
(3) Die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme.
§ 11 Haftung
(1) Citasell haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Citasell nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch auf die Vergütung der letzten zwölf Monate des betroffenen Vertrags.
(3) Für Datenverlust haftet Citasell nur in Höhe des Aufwands, der bei ordnungsgemäßer täglicher Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich wäre.
(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn und mittelbare Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Soweit Citasell personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Die Verarbeitung erfolgt in Deutschland.
(2) Beide Parteien behandeln Geschäftsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich — auch nach Vertragsende.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.